Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,728
BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79 (https://dejure.org/1981,728)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1981 - V ZR 202/79 (https://dejure.org/1981,728)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1981 - V ZR 202/79 (https://dejure.org/1981,728)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,728) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundschuld - Sicherungsgrundschuld - Ablösung - Dinglicher Schuldner - Persönlicher Schuldner - Ausgleichsanspruch

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 228
  • NJW 1981, 1554
  • ZIP 1981, 588
  • MDR 1981, 660
  • JR 1981, 422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.03.1936 - IV 47/35

    1. Zur Anwendung des Art. 17 EG.z.BGB. und des § 606 ZPO., falls der Ehemann oder

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Dabei könne offenbleiben, ob entsprechend der in RGZ 150, 374, vertretenen Auffassung diese Abtretung nur wirksam wäre, wenn der Kl. einen Rückgriffsanspruch gegen den Bekl. hätte, oder ob bei Fehlen eines solchen Anspruchs dem Bekl. nur eine Einwendung zustünde.

    Soweit das BerGer. einen solchen rechtsgeschäftlichen Forderungserwerb durch den Kl. im Hinblick auf RGZ 150, 374, deshalb in Zweifel zieht, weil nach seiner Ansicht dem Kl. kein Rückgriffsanspruch gegen den Bekl. zusteht, ist zunächst zu bemerken, daß die Ausführungen dieses Urteils nicht eindeutig erkennen lassen, ob nach der Ansicht des RG die Abtretung der persönlichen Forderung durch den Gläubiger an den Grundstückseigentümer überhaupt nur insoweit wirksam ist, als dem Grundstückseigentümer Rückgriffsansprüche gegen den persönlichen Schuldner zustehen, oder ob, wenn und soweit ein solcher Rückgriffsanspruch des Grundstückseigentümers nicht besteht, dem persönlichen Schuldner lediglich eine Einwendung zusteht.

  • BGH, 16.01.1961 - VII ZR 199/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Der erkennende Senat hält es daher für geboten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Forderungsübergang nach § 426 II BGB handelt und wenn die Sicherheit von dem ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner gestellt worden ist, die Vorschrift des § 401 BGB in dem Sinn entsprechend anzuwenden, daß eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übertragung einer die Forderung sichernden Grundschuld besteht (ebenso Scholz, NJW 1962, 2228; Friedrich, NJW 1969, 485; vgl. auch RGZ 91, 277, für den Fall der Sicherungszession einer Hypothek sowie generell für Anwendungsfälle des § 401 BGB BGH, WM 1961, 350 (351 unter II) einer Grundschuld auf den zahlenden Gesamtschuldner keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers dar, die sich aus dem bei selbständigen Sicherungsrechten zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Treuverhältnis ergeben.
  • BGH, 09.05.1980 - V ZR 89/79

    Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Die Ansicht, daß im Fall von Sicherungsgrundschulden dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch sind, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer den Bestand der persönlichen Forderung nicht berührt (sofern aus Vereinbarungen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges herzuleiten ist), entspricht der herrschenden Meinung (siehe u. a. RGZ 150, 371 (374); KG, NJW 1961, 414 (415 a. E.); Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., §§ 1191, 1192 Rdnr. 35; dem Ergebnis nach auch Staudinger-Scherübl, BGB, 11. Aufl., § 1143 Rdnr. 3e; Baur, SachenR, 10. Aufl., S. 413 f.; Westermann, SachenR, 5. Aufl., S. 584); der erkennende Senat schließt sich ihr an (für den Fall der Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner s. dagegen Senat, NJW 1980, 2198).
  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 134/66

    Inanspruchnahme aus einem so genannten Formularvertrag als Darlehensnehmer unter

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Soweit nun das BerGer. eine solche Übertragungspflicht unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 25.11.1968 (WM 1969, 209 (211)) bejaht, ist zu bemerken, daß diese Ansicht dort nur in einer beiläufigen Bemerkung vertreten worden ist; das Urteil tragender Grund war dagegen die Auslegung der Sicherungsabrede, die im Unterschied zu dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt zwischen allen Gesamtschuldnern und dem Gläubiger getroffen worden war und überdies ausdrücklich eine Verpflichtung des Gläubigers vorsah, nach Rückzahlung des Darlehens die zur Sicherheit gegebenen Grundschulden "auf den Darlehensnehmer" zurückzuübertragen (s. im übrigen zu der Frage einer Übertragungsverpflichtung hinsichtlich selbständiger Sicherungsrechte BGH, LM § 401 BGB Nr. 5; RGRK, 12. Aufl., § 401 Rdnrn. 26 ff.; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 401 Rdnrn. 54 ff.).
  • BGH, 30.11.1973 - V ZR 48/72
    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Nach näherer Maßgabe der §§ 1192, 1157 BGB wären allerdings auch Einreden zu berücksichtigen, die dem Kl. aus seinem Verhältnis zu S gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld durch diesen zustehen würden (s. dazu auch Senat, NJW 1974, 185 = LM § 1191 BGB Nr. 5).
  • RG, 17.03.1936 - VII 207/35

    1. Kann der Anfechtungsschuldner geltend machen, daß der Anfechtungsgläubiger

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Die Ansicht, daß im Fall von Sicherungsgrundschulden dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch sind, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer den Bestand der persönlichen Forderung nicht berührt (sofern aus Vereinbarungen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges herzuleiten ist), entspricht der herrschenden Meinung (siehe u. a. RGZ 150, 371 (374); KG, NJW 1961, 414 (415 a. E.); Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., §§ 1191, 1192 Rdnr. 35; dem Ergebnis nach auch Staudinger-Scherübl, BGB, 11. Aufl., § 1143 Rdnr. 3e; Baur, SachenR, 10. Aufl., S. 413 f.; Westermann, SachenR, 5. Aufl., S. 584); der erkennende Senat schließt sich ihr an (für den Fall der Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner s. dagegen Senat, NJW 1980, 2198).
  • RG, 26.11.1917 - IV 308/17

    Sicherungsübereignung; Abtretung der zur Sicherung einer Forderung übereigneten

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
    Der erkennende Senat hält es daher für geboten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Forderungsübergang nach § 426 II BGB handelt und wenn die Sicherheit von dem ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner gestellt worden ist, die Vorschrift des § 401 BGB in dem Sinn entsprechend anzuwenden, daß eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übertragung einer die Forderung sichernden Grundschuld besteht (ebenso Scholz, NJW 1962, 2228; Friedrich, NJW 1969, 485; vgl. auch RGZ 91, 277, für den Fall der Sicherungszession einer Hypothek sowie generell für Anwendungsfälle des § 401 BGB BGH, WM 1961, 350 (351 unter II) einer Grundschuld auf den zahlenden Gesamtschuldner keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers dar, die sich aus dem bei selbständigen Sicherungsrechten zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Treuverhältnis ergeben.
  • BGH, 14.07.1988 - V ZR 308/86

    Rechtsfolgen der Zahlung des nicht persönlich schuldenden Sicherungsgebers;

    Nur wenn der mit dem persönlichen Schuldner identische Sicherungsgeber auf die Grundschuld zahlt, ist nach der Rechtsprechung des Senats auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel davon auszugehen, daß zugleich die gesicherte Forderung erfüllt wird (Urt. vom 9. Mai 1980, V ZR 89/79, NJW 1980, 2198; BGHZ 80, 228, 230; Urt. vom 12. November 1986, V ZR 266/85, NJW 1987, 838).

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Grundschuld ist nach zutreffender herrschender Auffassung ausgeschlossen (RGZ 150, 371, 374; KG NJW 1961, 414, 415; H. Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 115 II 2 b; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1192 Rdn. 5; offengelassen in BGHZ 80, 228, 230).

  • BGH, 12.11.1986 - V ZR 266/85

    Rechtsfolgen der Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld

    Zahlt der mit dem Sicherungsgeber und persönlichen Schuldner nicht identische Eigentümer nur auf die Grundschuld, so erlischt die gesicherte Forderung nicht (Bestätigung von BGHZ 80, 228 Leits. a).

    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 80, 228 = NJW 1981, 1554 aus: Den Betrag von 67 137, 75 DM habe die Beklagte auf die Grundschulden und nicht auch auf die gesicherten Forderungen der Commerzbank gezahlt, da die Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsversteigerung geleistet worden sei.

    Dies hat der Senat in BGHZ 80, 228 unter der hier vorliegenden Voraussetzung entschieden, daß der mit dem persönlichen Schuldner (Sicherungsgeber) nicht identische Grundstückseigentümer die Grundschuld ablöst.

    Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (Reinicke/Tiedtke, NJW 1981, 2145 ff [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]; ihnen folgend Clemente a.a.O. Rdn. 78; vgl. auch Anm. Hagen in LM BGB § 426 Nr. 55; zustimmend hingegen MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1191 Rdn. 85; im wesentlichen auch Berg JR 1981, 422).

    Gleiches gilt, wenn nicht der ablösende Eigentümer, sondern der persönliche Schuldner Sicherungsgeber war, wie in der vom Senat in BGHZ 80, 228 entschiedenen Sache und wie im vorliegenden Fall.

  • OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03

    Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die

    Bei einem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er nur auf die Grundschuld, nicht aber auf die gesicherte Forderung leistet (vgl. BGHZ 80, 228 (230); 105, 154 (157); Staudinger-Wolfsteiner, aaO., Vorbem. zu §§ 1191 ff BGB, Rdnr. 109; MünchKomm(BGB)-Eickmann, aaO., § 1191 BGB, Rdnr. 85; Gaberdiel, aaO., Rdnr. 844).

    Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so gehen Grundschuldkapital und Zinsen analog § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB, analog §§ 1142, 1143 BGB oder analog §§ 1168, 1170, 1171 BGB auf ihn über (vgl. BGH, NJW 1981, 1554; NJW 1987, 838; NJW-RR 1999, 504; Staudinger-Wolfsteiner, aaO., Vorbem. zu §§ 1191 ff BGB, Rdnr. 109; MünchKomm(BGB)-Eickmann, aaO., § 1191 BGB, Rdnr. 107; Gaberdiel, aaO., Rdnr. 824; Weber, aaO., § 13 IV., S. 281 f; Scholz/Lwowski, aaO., Rdnr. 764 u. 765).

    Die gesicherten Forderungen erlöschen dagegen in diesem Fall nicht (a. A. Weber, aaO., § 13 IV., S. 282) und gehen auch nicht auf den Eigentümer über, jedoch dürfen sie vom Gläubiger in Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 80, 228 (230); 105, 154 (157); MünchKomm(BGB)-Eickmann, aaO., § 1191 BGB, Rdnr. 85; Palandt-Bassenge, aaO., § 1191 BGB, Rdnr. 33; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 2330; Gaberdiel, aaO., Rdnr. 844).

  • OLG Koblenz, 01.08.2008 - 5 U 551/08

    Rückgriffsansprüche des Sicherungsgebers einer Sicherungsgrundschuld gegenüber

    Bei einem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er nur auf die Grundschuld, nicht aber auf die gesicherte Forderung leistet (vgl. BGHZ 80, 228 (230); 105, 154 (157)).

    Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so gehen Grundschuldkapital und Zinsen analog § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB , analog §§ 1142, 1143 BGB oder analog §§ 1168, 1170, 1171 BGB auf ihn über (vgl. BGH NJW 1981, 1554; NJW 1987, 838 ; NJW-RR 1999, 504).

    Die gesicherten Forderungen erlöschen dagegen in diesem Fall nicht und gehen auch nicht auf den Eigentümer über, jedoch dürfen sie vom Gläubiger in Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 80, 228 (230); 105, 154 (157)).

  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 30/94

    Durch Grundschuld gesichertes Darlehen mehrerer Miteigentümer

    Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend unterschieden zwischen dem aus der Sicherungsabrede folgenden vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der mehreren Sicherungsgebern gemeinschaftlich zusteht (§ 432 Abs. 1 BGB), und dem gesetzlichen Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld, den ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB i.V. mit § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Befriedigung des Gläubigers hat (vgl. BGHZ 80, 228, 232 f. [BGH 27.03.1981 - V ZR 202/79]; 110, 41, 43) [BGH 11.01.1990 - IX ZR 58/89].
  • BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85

    Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung;

    Die BW-Bank könnte dann aus dem Sicherungsvertrag zur Rückgewähr der Grundschuld an die Konkursmasse verpflichtet sein, wenn diese die Grundschuld nicht schon gemäß §§ 1273, 1225, 412 BGB entsprechend § 401 BGB erworben hat (vgl. dazu BGHZ 80, 228, 233) [BGH 27.03.1981 - V ZR 202/79].
  • BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90

    Übernahme einer Grundschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis; Einwendungen des

    Die vom Kläger vorgenommene Zahlung eines entsprechenden Betrages auf die Grundschuld hat, wovon auch die Revision ausgeht, nicht zum Erlöschen der gesicherten Darlehensforderung geführt (st.Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 80, 228, 230; 105, 154, 157) [BGH 14.07.1988 - V ZR 308/86].
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Selbständige Sicherungsrechte, wie Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalte, gehen zwar nicht kraft Gesetzes auf den Bürgen über; der Gläubiger kann jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 774, 412, 401 BGB verpflichtet sein, sie ihm zu übertragen (vgl. BGHZ 42, 53, 56/57; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1959 - VII ZR 194/58 = WM 1960, 371, 373; v. 16. Januar 1961 - VII ZR 199/59 = WM 1961, 350, 351; BGHZ 80, 228, 233 für den vergleichbaren Fall des § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB; Staudinger/Horn BGB 12. Aufl. § 774 Rdn. 14; MünchKomm/Pecher § 774 BGB Rdn. 2; BGB-RGRK/Mormann 12. Aufl. § 774 Rdn. 3).
  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    In diesem Fall konnte der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 401 BGB die Rückübertragung der Grundschuld auf sich verlangen (BGHZ 80, 228).

    In diesem Fall kann der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 401 BGB die Rückübertragung der Grundschuld auf sich verlangen (BGHZ 80, 228).

  • OLG Schleswig, 20.04.2006 - 5 U 155/05

    Doppelte Tilgungswirkung bei einer Zahlung auf eine Grundschuld

    Zwar gibt es eine Rechtsprechung dahingehend, dass bei einer Zahlung des Sicherungsgebers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, mit seiner Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung nicht erlischt (BGHZ 80, 228, 230; WM 1982, 842; WM 1987, 202).
  • OLG Koblenz, 28.06.2018 - 1 U 952/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sicherungsabtretung

  • KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05

    Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung

  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 19 U 67/08

    Widerruf eines Haustürgeschäfts: Ursächlichkeit der Haustürsituation für die

  • LG Wiesbaden, 13.04.2016 - 5 O 174/14

    Abtretung einer Sicherungsgrundschuld an einen Dritten

  • OLG Frankfurt, 12.07.2006 - 1 U 12/06

    Deliktische Haftung eines Rechtsanwalts: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • OLG Celle, 05.07.2000 - 4 W 109/00

    Zahlung des Ablösungsberechtigten auf die Grundschuld

  • OLG Köln, 22.05.1990 - 22 U 150/88

    Aufgabe von Sicherungsrechten; Rentenschuld; Rangänderung; Entwertung von

  • OLG Stuttgart, 03.04.1990 - 10 U 71/89

    Löschung einer Grundschuld; Mithaftung für Hauptforderung;

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 282/84

    Aufrechenbarkeit eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruches im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht